Zusammenfassung
Wirbt ein Unternehmen für ein von ihm entwickeltes Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen mit einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel, so fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen i.S. von § 21 Abs. 2 SchlHZÄBerufsO (Fassung 2006) nicht bereits deshalb, weil in der Werbemaßnahme das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf eine angegebene Internetadresse verwiesen wird.
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BGH. Werbung zur Qualitätssicherung in (Zahn-)Arztpraxen (MacDent) . MedR 28, 32–35 (2010). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2563-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2563-y