Zusammenfassung
Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses ist im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren weder parteiisch noch befangen, wenn der Beschwerdeausschuss durch die Kanzlei des Vorsitzenden im anschließenden Gerichtsverfahren vertreten wird. (Leitsatz des Bearbeiters)
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SG Düsseldorf. Befangenheit des Beschwerdeausschussvorsitzenden . MedR 27, 767–770 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2554-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2554-z