Zusammenfassung
1. Je offensichtlicher in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein materiellrechtlicher Anspruch besteht, desto geringer sind die Anforderungen an den Nachweis der Eilbedürftigkeit.
2. § 73b Abs. 7 SGB V berechtigt eine Krankenkasse nicht, von der vereinbarten Gesamtvergütung Teile vorläufig einzubehalten oder die Gesamtvergütung oder Abschläge darauf einseitig herabzusetzen. Der im Vorhinein gesamtvertraglich festgelegte Behandlungsbedarf zur Berechnung der MGV und der RLVs kann allein durch eine andere gesamtvertragliche Regelung einvernehmlich geändert oder bei Nichteinigung durch das Landesschiedsamt festgesetzt werden.
3. Dies gilt auch für die Bereinigung der Gesamtvergütung wegen Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V.
4. Es bestehen Zweifel, ob die “Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG Köln” (HÄVG) Partner eines wirksamen Vertrages nach § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V sein kann.
5. Eine rückwirkende Bereinigung von RLVs ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Bayern. Bereinigung von MGV und RLV/Selektivverträge/hausarztzentrierte Versorgung . MedR 27, 759–767 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2553-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2553-0