Skip to main content
Log in

Bereinigung von MGV und RLV/Selektivverträge/hausarztzentrierte Versorgung

  • RECHTSPRECHUNG
  • Published:
Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Je offensichtlicher in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein materiellrechtlicher Anspruch besteht, desto geringer sind die Anforderungen an den Nachweis der Eilbedürftigkeit.

2. § 73b Abs. 7 SGB V berechtigt eine Krankenkasse nicht, von der vereinbarten Gesamtvergütung Teile vorläufig einzubehalten oder die Gesamtvergütung oder Abschläge darauf einseitig herabzusetzen. Der im Vorhinein gesamtvertraglich festgelegte Behandlungsbedarf zur Berechnung der MGV und der RLVs kann allein durch eine andere gesamtvertragliche Regelung einvernehmlich geändert oder bei Nichteinigung durch das Landesschiedsamt festgesetzt werden.

3. Dies gilt auch für die Bereinigung der Gesamtvergütung wegen Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V.

4. Es bestehen Zweifel, ob die “Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG Köln” (HÄVG) Partner eines wirksamen Vertrages nach § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V sein kann.

5. Eine rückwirkende Bereinigung von RLVs ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (Leitsätze des Bearbeiters)

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this article

Price excludes VAT (USA)
Tax calculation will be finalised during checkout.

Instant access to the full article PDF.

Author information

Consortia

Rights and permissions

Reprints and permissions

About this article

Cite this article

LSG Bayern. Bereinigung von MGV und RLV/Selektivverträge/hausarztzentrierte Versorgung . MedR 27, 759–767 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2553-0

Download citation

  • Published:

  • Issue Date:

  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2553-0

Navigation