Zusammenfassung
1. Ein Hinweis einer berufsrechtlichen Standesvertretung (Landeszahnärztekammer), dass die Annahme und das Behalten von Preisnachlässen, die über einen Barzahlungsrabatt hinaus einem Zahnarzt/einer Zahnärztin von Herstellern und Händlern von Implantaten gewährt werden, den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Privatpatienten oder der Erstattungsstellen erfüllen könnte, begründet kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S. des § 43 VwGO.
2. Das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen in § 2 Abs. 6 BOZ-RP beruht auf sachgemäßen und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und ist verhältnismäßig.
3. Die Ungleichbehandlung von Zahnärzten mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, denen es erlaubt ist, beim Sachkauf Preisnachlässe anzunehmen und zu behalten, rechtfertigt sich im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis vom Zahnarzt zum Patienten und das Berufsbild des Zahnarztes. (Leitsätze 2 und 3 vom Bearbeiter)
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BVerwG. Feststellungsklage gegen den Hinweis einer Landes(zahn-)ärztekammer zur rechtlichen Behandlung von Preisnachlässen . MedR 27, 747–751 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2549-9
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