Zusammenfassung
1. Die Ausführungen des BGH, Urt. v. 5.6.2008 – III ZR 239/07 – zur Auslegung des sog. Zielleistungsprinzips in § 4 Abs. 2a GOÄ sind Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob einzelne ärztliche Leistungen bei orthopädischen Standardoperationen, zu denen die endoprothetische Versorgung des Hüft- bzw. des Kniegelenks zu zählen ist, separat berechnet werden können.
2. Alle diejenigen operativen ärztlichen Leistungen, die bei der endoprothetischen Versorgung des Hüft- und/oder des Kniegelenks nicht typischerweise bzw. regelhaft anfallen, sind neben den Nrn. 2151 und 2153 GOÄ separat berechenbar, nachdem bei der Auslegung von § 4 Abs. 2a GOÄ ein abstrakt-genereller Maßstab anzulegen ist. Dies gilt insbesondere für die Nrn. 2103, 2113, 2258 und 2405 GOÄ.
3. Die separate Berechenbarkeit dieser Leistungsziffern kann hinsichtlich der Nrn. 2103, 2113 und 2258 GOÄ auch mit deren Bewertung im Gebührenverzeichnis zur GOÄ im Verhältnis zur Nr. 2151 GOÄ begründet werden.
4. Beschlüsse der Bundesärztekammer zur Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte sind für die gebührenrechtliche Auslegung durch die ordentlichen Gerichte nicht maßgeblich.
5. Nach der Entscheidung des BGH vom 5.6.2008 kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine ärztliche Leistung neben einer anderen ärztlichen Leistung separat berechnet werden kann, nicht mehr darauf an, ob diese ärztliche Leistung eigenständig medizinisch indiziert gewesen ist.
6. Es erscheint fraglich, ob bei operativen ärztlichen Leistungen, bei denen der Zugangsweg bereits im Rahmen einer anderen ärztlichen Leistung eröffnet worden ist, mehr als der Regelsatz (2,3-fach) durch den Arzt berechnet werden kann. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Regensburg. Zur Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2a GOÄ auf orthopädische Standardoperationen . MedR 27, 744–747 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2548-x
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