Zusammenfassung
1. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG prozessführungsbefugt für eine Klage vor den Zivilgerichten und kann Inhaber eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Entgeltherabsetzung sein.
2. Es kommt für die Anwendung des KHEntgG nicht darauf an, ob eine Station eines Plankrankenhauses formell von einer selbstständigen juristischen Person in Gestalt einer GmbH betrieben wird, da die Vorschriften des KHEntgG neben dem Schutz des Krankenhauspatienten auch Aspekte der Krankenhausplanung zwecks zuverlässiger Versorgung der Bevölkerung umfassen.
3. Es liegt keine echte Privatklinik vor, wenn die Gesellschaft nicht über eigene Kapazitäten im Hinblick auf die Erbringung ärztlicher und pflegerischer Leistungen verfügt, sondern in den Betrieb des Plankrankenhauses eingebunden ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Hamburg. Entgeltregulierung nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG in Privatkliniken . MedR 27, 738–744 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2547-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2547-y