Zusammenfassung
1. Das Risiko des Auftretens von Druckgeschwüren gehört nicht zu einem Bereich, der von dem Träger eines Pflegeheimes oder eines Krankenhauses und dem dort tätigen Personal tatsächlich voll beherrscht werden kann (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2004 – 15 U 160/03 –, PflR 2005, 62); das gilt insbesondere dann, wenn der Patient wegen eines bereits bestehenden Druckgeschwürs stationär behandelt wird und dem – letztlich erfolgreich – behandelnden Krankenhauspersonal wegen zwischenzeitlicher Rückschläge ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird.
2. Die Beweislastumkehr erstreckt sich in den Fällen, in denen es um die Verwirklichung voll beherrschbarer Risiken geht, nur auf den Nachweis des Behandlungsfehlers, aber nicht auf den gesamten haftungsbegründenden Tatbestand. Auch im Bereich der Haftung für voll beherrschbare Risiken ist der Patient nicht davon befreit, den Kausalitätsnachweis zu führen.
3. In Arzthaftungsprozessen dürfen zwar an die Substantiierungspflicht des Klägers nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen gestellt und Lücken im Vortrag betreffend den medizinischen Sachverhalt nicht dem Kläger angelastet werden. Dies gilt aber nur so lange, wie das typische Sachkundedefizit auf der Patientenseite bei der Einsicht in das Behandlungsgeschehen und der Erfassung, Beurteilung und Darstellung medizinischer Vorgänge nicht durch medizinische Aufklärung aufgehoben oder wenigstens gemindert ist (Anschluss an OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 1153). Eine solche medizinische Aufklärung ist bei einer klagenden Krankenkasse vorhanden, die den gesamten Sachverhalt einschließlich der Krankenunterlagen durch ihren medizinischen Dienst mehrfach – vorgerichtlich und erstinstanzlich begleitend – gutachterlich ausgewertet hat. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Braunschweig. Risiko des Auftretens von Druckgeschwüren kein voll beherrschbares Risiko . MedR 27, 733–735 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2544-1
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