Zusammenfassung
1. Für Praxisnachfolgeverfahren ist unter Berücksichtigung der Kriterien des §14 RVG ein Gebührensatz in Höhe von 2,0 angemessen.
2. Verfahrensbeteiligte dürfen auf eine ihnen günstige Kostengrundentscheidung auch bei Änderung der Rechtsprechung vertrauen.
3. Im Praxisnachfolgeverfahren sind für die Streitwertbemessung grundsätzlich die durchschnittlichen Honorareinnahmen der Mitglieder des betroffenen Fachgebiets im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung zu Grunde zu legen, ohne dass die individuellen Verhältnisse der erstattungsberechtigten Partei von Belang sind.
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SG Gelsenkirchen. Erstattungsfähigkeit der zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Bewerberauswahlverfahren zur Praxisnachfolge . MedR 27, 691–693 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2532-5
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