Zusammenfassung
1. In der ambulanten Versorgung bedarf es für die Weitergabe von Behandlungs- und Patientendaten durch Leistungserbringer an eine externe Abrechnungsstelle einer gesetzlichen Grundlage.
2. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, so kann diese nicht durch die Einwilligung der Betroffenen ersetzt werden.
3. Leistungserbringer dürfen die Verarbeitung personenbezogener Daten nur in solchen Fällen auf die Einwilligung der Betroffenen stützen, in denen dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
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BSG. Einschaltung privatärztlicher Verrechnungsstellen im Bereich der ambulanten Versorgung in der GKV . MedR 27, 685–691 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2531-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2531-6