Zusammenfassung
Eine Schulbesuchverbotsanordnung ist in einem Eilverfahren regelmäßig als rechtmäßig einzustufen, wenn in der Schuleinrichtung eine Masernerkrankung eines Schülers festgestellt wurde und der Schüler, gegen den das Besuchsverbot ausgesprochen wurde, mit dem erkrankten Schüler in Kontakt gekommen und nicht gegen Masern geimpft ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Schule um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt. (Leitsatz des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
VG Hamburg. Anordnung eines Schulbesuchsverbots aufgrund einer Masernerkrankung eines Mitschülers . MedR 27, 683–685 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2530-7
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2530-7