Zusammenfassung
1. Die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes der Gynäkologie ist berechtigt, wenn er gegen die Anweisung seines Arbeitgebers verstößt, das Internet am Arbeitsplatz nicht zu privaten Zwecken zu nutzen, und die private Nutzung zu dem Zweck erfolgt, sexuelle Verhältnisse mit ehemaligen Patientinnen der Abteilung oder deren Angehörigen anzubahnen.
2. Von dem durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Verbot, das Internet zu privaten Zwecken zu nutzen, wird auch Empfang und Versand von E-Mails erfasst.
3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das ausgesprochene Verbot der privaten Internetnutzung zu kontrollieren, hierzu auf Daten des Arbeitnehmers Zugriff zu nehmen und diese in einem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitnehmer zu verwenden, jedenfalls soweit ausdrücklich auf die Kontrollmöglichkeit hingewiesen worden ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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ArbG Hamm. Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen privater Internetnutzung . MedR 27, 678–682 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2528-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2528-1