Zusammenfassung
1. Dem Sachverständigen kann eine Entschädigung für seine Gutachtertätigkeit versagt werden, wenn er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, sein Gutachten damit unverwertbar ist und er die Ablehnung wegen grober Fahrlässigkeit oder bewusster Pflichtwidrigkeit zu vertreten hat.
2. Wird der Sachverständigenauftrag überschritten, kommt eine Kürzung der Vergütung bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Münster. Verlust des Anspruchs auf Sachverständigenentschädigung . MedR 27, 677–678 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2527-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2527-2