Zusammenfassung
1. Verträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten sind auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 SGB V nicht der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle entzogen.
2. Nach §4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers (hier: Patienten) durch Ausübung von Druck zu beeinträchtigen. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arztes zur Empfehlung eines bestimmten (Vertrags-)Krankenhauses lässt stets für den Patienten einen Druck befürchten, der unangemessen ist.
3. Die Empfehlung eines Arztes für ein bestimmtes Krankenhaus, die auch darauf beruht, dass ihm ein Vorteil zufließt, ist mit dem Grundsatz einer allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu treffenden Entscheidung nicht zu vereinbaren. Für die Vorteilsgewährung reicht aus, dass für den Arzt die Möglichkeit einer für ihn lukrativen Beauftragung (hier: Abrechnung von prä-/ poststationären Leistungen nach GOÄ) besteht.
4. Unwirksam ist auch ein Geschäft, das einen verbotenen Erfolg durch Verwendung von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Düsseldorf. Unzulässige Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Vorteilsgewährung durch “sektorenübergreifende” Verträge zwischen Einweiser und Krankenhaus . MedR 27, 664–669 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2522-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2522-7