Zusammenfassung
1. Leistungen für Selektivverträge berechtigen die Krankenkassen nicht, die Gesamtvergütung an die KV kraft Gesetzes zu mindern
2. Durch den wirksamen Abschluss von Selektivverträgen entsteht ein Anspruch der Krankenkasse, die Gesamtvergütung in dem gesetzlich und vertraglich vorgesehenen formalen Verfahren zu bereinigen.
3. Zu bereinigen sind die Gesamtvergütung bzw. der Behandlungsbedarf und die Regelleistungsvolumina
4. Nach der Gesetzesbegründung zu § 73b SGB V ist eine pauschale Bereinigung – etwa nur auf der Basis der Zahl der Versicherten und der beteiligten Ärzte – gesetzlich ausgeschlossen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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SG München. Kürzung der Abschlagszahlung durch Krankenkasse im Hinblick auf Selektivvertrag rechtswidrig . MedR 27, 437–439 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2475-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2475-x