Zusammenfassung
1. Eine kosmetische Operation stellt eine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung dar, wenn die Einwilligung des Patienten in den Eingriff durch eine vorsätzlich unzureichende und falsche Aufklärung erschlichen wurde.
2. In einem solchen Fall kommen Ansprüche des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) in Betracht.
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LSG Nordrh.-Westf.. Anspruch auf Opferentschädigung bei durch bewusst falsche Aufklärung erschlichener Einwilligung in eine Schönheitsoperation . MedR 27, 433–436 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2450-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2450-6