Zusammenfassung
1. Die Abstaffelungsregelung nach der Präambel zu Kap. O3 EBM-Ä (Laborreform 1999) ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist 87 Abs. 2a S. 7 SGB V a.F.
2. Die EBM-Ä-Regelung verstößt nicht gegen Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit, ist also keine sachwidrig ungleiche Bewertung von Laborleistungen gegenüber den Laborpraxen, die aufgrund ihres Abrechnungsvolumens nicht unter die Abstaffelungsregelung fallen.
3. Die Festlegung der Abstaffelungsschwelle (450.000 Pkte.) und des Abstaffelungsumfangs (20 Punktzahl) ist rechtmäßig. Ein einheitlicher Abstaffelungssatz (statt mehrerer Abstaffelungsstufen oder Degression) ist zulässig.
4. Der Bewertungsausschuss war berechtigt, durch Abstaffelungsregelungen verhaltenssteuernd einzuwirken. Zulässiges Ziel war dabei auch, eine regional ausgewogene Versorgungsstruktur durch regional ansässige Laborpraxen anstelle weniger überregional agierender Großpraxen aufrechtzuerhalten.
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LSG Bayern. Laborreform 1999/Abstaffelungsregelung . MedR 27, 430–433 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2449-z
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