Zusammenfassung
1. Auch ein Arzt, der wegen Ungeeignetheit von der persönlichen Erbringung des Notfalldienstes ausgeschlossen ist, hat grundsätzlich auf eigene Kosten einen Vertreter für die Durchführung der ihm obliegenden Einsätze zu stellen.
2. Eine ersatzlose Befreiung vom Notfalldienst kommt nur in Betracht, sofern aus gesundheitlichen oder ähnlich schwerwiegenden Gründen die Praxistätigkeit des Arztes eingeschränkt ist und ihm deshalb die Finanzierung eines Vertreters nicht mehr zugemutet werden kann.
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BSG. Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst, Pathologe, eingeschränkte Praxistätigkeit, Unzumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters . MedR 27, 428–430 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2448-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2448-0