Zusammenfassung
1. Es gibt keinen den gesetzlichen Regelungen des SGB V übergeordneten allgemeinen Grundsatz, demzufolge sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen danach richtet, ob die entsprechenden Leistungen aus den von den Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu entrichtenden Gesamtvergütungen oder außerhalb dieser Gesamtvergütungen direkt durch die Krankenkassen honoriert werden. (Leitsatz des Bearbeiters)
2. Die Prüfgremien nach § 106 SGB V sind auch nach der im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003 erfolgten Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen weiterhin für die Wirtschaftlichkeitsprüfung dort verordneter Leistungen zuständig.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
BSG. Wirtschaftlichkeitsprüfung von Hochschulambulanzen . MedR 27, 425–428 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2447-1
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2447-1