Zusammenfassung
Die mit der Zwangsmitgliedschaft in der bayerischen Ärzteversorgung verbundenen Beitragspflichten können wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen nur dann als unzulässiger Eingriff in das Grundrecht des Art. 101 BV angesehen werden, wenn die betroffenen Personen dadurch in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf des Zahnarztes zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
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Bay. VerfGH. Begriff des Berufseinkommens als Bemessungsgrundlage für die Höhe des an die Bayerische Ärzteversorgung zu entrichtenden Pflichtbeitrages . MedR 27, 423–425 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2446-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2446-2