Zusammenfassung
1. Liegt der Ablehnungsgrund im Gutachten, so dass seine Geltendmachung eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt erfordert, ist er im Allgemeinen innerhalb der vom Gericht zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO gesetzten Frist geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungsfrist verlängert wurde.
2. Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann, wie z.B. Abweichungen des Sachverständigen vom Beweisbeschluss und/oder einseitige Übernahme von Parteivortrag.
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OLG Nürnberg. Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit . MedR 27, 413–415 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2443-5
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