Zusammenfassung
Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet.
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BGH. Pflicht zur Erhebung des Sachverständigenbeweises im Arzthaftungsprozess trotz Verwertung eines Schlichtungsgutachtens . MedR 27, 342–343 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2424-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2424-8