Zusammenfassung
1. Fachärzte für Herzchirurgie können zur ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden. Hierbei ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses geltende Rechtslage maßgebend.
2. Die prognostizierte fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Vertragsarztpraxis ist mangels gesetzlicher Normierung kein Ausschlussgrund für deren Zulassung.
3. Dem Bewertungsausschuss steht nicht die Befugnis zu, über die Zulassungsfähigkeit einzelner Facharztgruppen zur vertragsärztlichen Versorgung zu entscheiden; dies schließt den Ausschluss der Herzchirurgen von den Leistungen des Kapitels 7 EBM ein. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Nordrh.-Westf.. Zulassungsfähigkeit von Fachärzten für Herzchirurgie zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung . MedR 27, 300–303 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2406-x
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