Zusammenfassung
1. Wird in einem Vertrag vereinbart, dass “die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet werden kann”, ist die Höhe der vom Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen, der von dem Unternehmer an den Fiskus abzuführen ist.
2. Ist die vom Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgestellt, ist das grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend.
3. Den Unternehmer treffen bei einer Nettopreisvereinbarung besondere Sorgfaltspflichten beim Ausweis der Umsatzsteuer. Werden bei Abführung der Umsatzsteuer vertragliche Nebenpflichten verletzt, kann dies einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben, so dass der Unternehmer den durch eine Nettopreisvereinbarung begründeten Anspruch ganz oder teilweise verlieren kann. Eine den Unternehmer betreffende Prozessführungslast besteht mangels Rechtsgrundlage und bei Fehlen entsprechender vertraglicher Regelungen nicht. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG. Umsatzsteuerpflicht bei Sondennahrung . MedR 27, 295–298 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2404-z
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