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Bedeutung der Einwilligung des Patienten für die Therapieentscheidung des Arztes/“grober” Behandlungsfehler und Beweislast für seine Kausalität

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Zusammenfassung

1. Eine Dauertherapie mit Glukokortikosteroiden (hier: Dexamethason

®) ist trotz der damit verbundenen Risiken erheblicher Nebenwirkungen nicht behandlungsfehlerhaft, wenn Behandlungsalternativen nicht gegeben sind bzw. vom Patienten trotz eingehender Aufklärung über die Risiken der dauerhaften Kortisonbehandlung einerseits und diejenigen der Nichtbehandlung andererseits strikt abgelehnt werden.

2. Ein Arzt ist nicht verpflichtet, die Dauerbehandlung mit Glukokortikosteroiden trotz Überschreitens der sog. “Cushing-Schwellendosis” abzubrechen, wenn der Patient seinen medizinischen Ratschlägen nicht Folge leistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung des Patienten nicht auf mangelnder Urteilskraft oder auf Unverständnis beruht, sondern auf einer bewussten Entscheidung für ein u. U. kürzeres, aber mit höherer Lebensqualität geführtes Leben.

3. Auch wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Therapiewahlentscheidung als eine “schwer wiegende Fehlentscheidung” bezeichnet, ist daraus nicht ohne Weiteres auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen; vielmehr ist regelmäßig mit dem Sachverständigen zu erörtern, ob er den Behandlungsfehler lediglich im Hinblick auf seine konkreten Folgen als “schwer wiegend” bewertet oder wegen des Grades der Abweichung vom medizinischen Facharztstandard.

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OLG Naumburg. Bedeutung der Einwilligung des Patienten für die Therapieentscheidung des Arztes/“grober” Behandlungsfehler und Beweislast für seine Kausalität . MedR 27, 292–295 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2403-0

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