Zusammenfassung
1. Ein Belegarzt haftet im Außenverhältnis gegenüber einer Patientin nur für die belegärztlichen Behandlungsleistungen. Der Klinikträger haftet für die Bereitstellung der technisch-apparativen Einrichtungen und die erforderliche personelle Ausstattung.
2. Die Durchführung der Narkose und eine gefahrenvorbeugende Kontrolle in der operativen und postnarkotischen Phase bis zur Wiedererlangung der Schutzreflexe gehört als Aufgabe zum Fachgebiet der Anästhesiologie.
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OLG Düsseldorf. Gesamtschuldnerischer Ausgleich zwischen “Belegarzt” und “Krankenhaus” . MedR 27, 285–290 (2009). https://doi.org/10.1007/s00350-009-2401-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-009-2401-2