Abstrakt
1. Die Wiederzulassungssperre nach § 95b Abs. 2 SGB V ist keine disziplinarische Maßnahme. Auf ein Verschulden kommt es deshalb – ebenso wie bei der Entziehung der Zulassung – nicht an.
2. Die Wiederzulassungssperre hat generalpräventive Wirkung und soll das alternative Versorgungssystem schützen, das als Folge der Feststellung nach § 72a Abs. 1 SGB V zu installieren ist.
3. Die Wiederzulassungssperre ist verfassungskonform.
4. Für den Übergang des Sicherstellungsauftrags gem. § 72a Abs. 1 SGB V kommt es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf den Prozentsatz bezogen auf alle Vertrags(zahn)ärzte an, sondern auf den innerhalb der Fachgruppe.
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LSG Nieders.-Bremen. Zwingende Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht und Übergang des Sicherstellungsauftrags an die Krankenkassen . MedR 26, 529–533 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2241-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2241-5