Abstrakt
1. Das über die KÄV abgerechnete Honorar einschl. der Sachkostenerstattungen ist eine rechtmäßige Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen.
2. Die KÄV ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung von Beiträgen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder abzustellen, und muss auch nicht eine Obergrenze für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen festlegen.
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BSG. KV-Verwaltungskostenbeiträge auch aus Sachkostenerstattungen . MedR 26, 526–529 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2240-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2240-6