Abstrakt
Eine Weigerung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO ist auch dann anzunehmen, wenn eine konkrete Untersuchung (hier: Entnahme einer Haarprobe) von der Approbationsbehörde nicht angeordnet wurde, eine solche aber von der Untersuchungsstelle für erforderlich gehalten wird und der Betreffende dies verweigert.
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OVG Nordrh.-Westf.. Anordnung des Ruhens der Approbation wegen Verweigerung notwendiger Untersuchungen zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung . MedR 26, 525–526 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2239-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2239-z