Abstrakt
1. Die unterlassene histologische Abklärung eines innerhalb kurzer Zeit auffallend wachsenden Tumors stellt einen groben Behandlungsfehler in der Form der Unterlassung einer notwendigen Befunderhebung dar.
2. Für diesen (Behandlungs)Fehler haben der (weiter) behandelnde Frauenarzt als auch der konsiliarisch hinzugezogene Onkologe gleichermaßen einzustehen, wenn keine vollständige Behandlungsübernahme durch den hinzugezogenen Konsiliarius erfolgt und dieser ausreichend über die erhobenen Vorbefunde unterrichtet worden ist.
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OLG Jena. Grober Behandlungsfehler durch unterlassene histologische Abklärung eines wachsenden Tumors . MedR 26, 520–525 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2238-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2238-0