Abstrakt
1. Vor dem Legen einer Cerclage muss die Schwangere über Risiken und Behandlungsalternativen umfassend aufgeklärt werden.
2. Verletzt der Arzt diese Pflicht, so dass die Schwangerschaft bis zur Lebensfähigkeit des Kindes aufrechterhalten wird, und kommt es zur Frühgeburt eines schwer behinderten Kindes, hat der Arzt den Unterhaltsschaden, der den Eltern aus der Existenz des Kindes entsteht, zu ersetzen.
3. Auf die Frage, ob ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a II StGB gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es nicht an.
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OLG Celle. Aufklärungspflichtverletzung und Kind als Schaden . MedR 26, 516–520 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2237-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2237-1