Abstrakt
1. Auf das Verfahren zum Abschluss und den Inhalt eines Rabattvertrages gem. §130a Abs. 8 SGB V finden die Vorschriften der §§97 ff. GWB keine Anwendung. Die gerichtliche Kontrolle findet gem. §130a Abs. 9 SGG allein vor den Sozialgerichten statt.
2. §130a Abs. 8 SGB V räumt den Krankenkassen einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Rabattverträgen ein. Zwar hat kein förmliches Vergabeverfahren stattzufinden, es ist jedoch unter Beachtung des Gleichheitssatzes sowie unter allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen geboten, in allen Fällen ein transparentes, diskriminierungsfreies, verhältnismäßiges und nachprüfbares Auswahlverfahren durchzuführen. Es ist aufgrund der geringen Unterschiede der Anforderungsdichte dabei sachgerecht, auf die zum Teil im Vergaberecht nach dem GWB i.V. mit der VOL/A zum Ausdruck kommenden Regelungen für ein faires Ausschreibungsverfahren analog zurückzugreifen.
3. Ein Auswahlverfahren kann gem. §69 SGB V i.V. mit §19 GWB rechtswidrig sein, wenn Krankenkassen im Rahmen des Auswahlverfahrens mit marktfeindlicher Nachfragermacht auftreten.
4. Ein Auswahlverfahren ist intransparent und damit rechtswidrig, wenn den Anbietern vorhandene Daten aus Vorjahren über Verordnungsvolumen nicht genannt werden. Die Krankenkassen müssen die Leistungen so erschöpfend beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Bad.-Württ.. Ausschreibung von Rabattverträgen gem. §130a Abs. 8 SGB V . MedR 26, 309–320 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2179-7
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