Abstrakt
1. Die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes setzt voraus, dass eine Praxis noch i.S. des §103 Abs. 4 S. 1 SGB V fortgesetzt werden kann.
2. Dies ist bei einer Gemeinschaftspraxis nicht mehr möglich, wenn der einst zu dieser Praxis gehörende Sitz aus dieser heraus verlegt wurde und erst nach einem längeren Zeitraum – durch Verzicht des ausgeschiedenen Partners – frei wird. Zudem wird der Sitz nicht in der ehemaligen Gemeinschaftspraxis frei, wenn er zuletzt im Rahmen einer anderen Gemeinschaftspraxis geführt worden ist.
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BSG. Zur zwangsweisen vertragsarztrechtlichen Durchsetzung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Ausschreibung des Vertragsarztsitzes im Rahmen der Gemeinschaftspraxis . MedR 26, 305–309 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2178-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2178-8