Abstrakt
1. §27 Abs.6 Berufsordnung der Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ist eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift i.S. des §4 Nr.11 UWG.
2. Die Eintragung in den “Gelben Seiten” ist Werbung i.S. des §27 Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte. Lässt sich ein Facharzt für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie in der Kategorie “plastische Chirurgie” eintragen, ohne dass sich aus diesem Eintrag ergibt, dass der Eingetragene diese Leistungen (nur) nach eigenen Angaben, also ohne objektive Bestätigung, erbringt, liegt ein Verstoß gegen §27 Abs.6 Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vor. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Köln. Zur Darlegungslast und Haftung des erstbehandelnden Zahnarztes, der behauptet, Mängel einer Prothetik seien erst durch nachbehandelnde Ärzte verursacht worden . MedR 26, 300–301 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2176-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2176-x