Abstrakt
1. Die von der Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe entwickelten Leitlinien für den zeitlichen Ablauf einer Schnittentbindung (Entschluss–Entwicklungszeit) können nicht ohne weiteres auf eine Sectio übertragen werden, die nach einer häuslichen Uterusruptur notfallmäßig durchgeführt werden muss.
2. In einer geringfügigen Verzögerung einer notfallmäßigen Schnittentbindung liegt nicht ohne weiteres ein grober Behandlungsfehler, der zur Beweislastumkehr führt.
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OLG Koblenz. Arzthaftung bei nicht leitlinienkonformer Notsectio nach Uterusruptur . MedR 26, 511–513 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2174-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2174-z