Abstrakt
1. Sagt der Chefarzt einem Patienten verbindlich zu, ihn persönlich zu operieren, so erstreckt sich die Einwilligung des Patienten nicht auf andere Ärzte.
2. Soll entgegen einer solchen Zusage ein anderer Arzt die Operation übernehmen, so muss der Patient hiervon so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er sich für eine Verschiebung der Operation entscheiden kann. Bei einer Operation, die außergewöhnliche Risiken birgt, reicht hierfür eine Unterrichtung am Vorabend nicht aus.
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OLG Oldenburg. Bedeutung der Zusicherung eines bestimmten Operateurs für die Reichweite der Einwilligung des Patienten . MedR 26, 295–296 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2172-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2172-1