Abstrakt
1. Die Klage gegen den Genehmigungsbescheid für eine Zweigpraxis hat aufschiebende Wirkung.
2. Die Erhöhung des Angebots an Ärzten beinhaltet nicht automatisch eine Verbesserung der Versorgung vor Ort.
3. Soll eine Filialpraxis in einem gesperrten Planungsbereich eröffnet werden, muss die Verbesserung der Versorgung substantiiert dargelegt werden und die Darlegung mit den tatsächlichen Bedingungen der Versorgung übereinstimmen.
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SG Dortmund. Genehmigung einer Zweig(Filial-)Praxis . MedR 26, 242–244 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2155-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2155-2