Abstrakt
1. § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V dient auch dem Schutz der Bewerber vor überhöhten Kaufpreisforderungen des Praxisveräußerers.
2. Der Berufungsausschuss ist zur Einholung eines Verkehrswertgutachtens auch dann befugt, wenn sich der Praxisabgeber mit allen Bewerbern bereits auf einen Kaufpreis geeinigt hat.
3. Die Rechtmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen des Berufungsausschusses (hier: Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert) kann nur mit Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung überprüft werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Bad.-Württ.. Verkauf einer psychotherapeutischen Praxis, Einholung eines Verkehrswertgutachtens trotz Einigung über den Kaufpreis, einstweiliger Rechtsschutz . MedR 26, 235–240 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2153-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2153-4