Abstrakt
1. Ist der Patient (hier: ein Fachzahnarzt) mit medizinischem Sachverstand ausgestattet, darf der behandelnde Arzt (hier: Facharzt für Chirurgie) darauf vertrauen, dass der um die Bedeutung wahrheitsgemäßer anamnestischer Angaben wissende Patient auch wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte erteilt. Mit aus medizinischer Sicht völlig unverständlichem Verhalten muss der behandelnde Arzt nicht rechnen.
2. Die mit einem groben Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden ist ausgeschlossen, wenn der (zahn)medizinisch sachverständige Patient seinen behandelnden Arzt über wesentliche Tatsachen täuscht (hier: schlechte Blutzuckereinstellung) oder solche ungefragt verschweigt (hier: langjähriger Alkoholabusus) und hierdurch ebenfalls maßgeblich zur Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhanges zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden beiträgt. Eine Beweislastumkehr würde in diesem Fall ihrem Sinn und Zweck, nämlich der Herstellung der Waffengleichheit in Gestalt eines Ausgleichs für die erschwerte Aufklärung des Kausalverlaufes, widersprechen.
3. Verweigert der um das Gefährdungspotential von Wundinfektionen beim diabetischen Fuß wissende Patient wegen einer ausgedehnten Brandwunde am Fuß eine zunächst noch nicht zwingend notwendige, aber schon vorbereitete stationäre Aufnahme, ist bei späterer Befundverschlechterung die nochmalige therapeutische Aufklärung über eine dann zwingende Indikation zur stationären Behandlung entbehrlich. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Dresden. Zum Ausschluss der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern . MedR 26, 223–225 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2148-1
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