Abstrakt
1. Der Abtretung fälliger Werklohnforderungen eines Dentallabors an eine Abrechnungsfirma stehen keine gesetzlichen Verbote entgegen.
2. Die Partner einer Zahnarztgemeinschaftspraxis haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Dentallabor, ohne dass es darauf ankommt, wessen Patienten die jeweiligen Laboraufträge betrafen.
3. Dem Dentallabor ist ein Nachbesserungsrecht zu gewähren. Frühestens nach einem zweimaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch ist an ein Fehlschlagen i.S. des § 636 zu denken. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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OLG Oldenburg. Gesamtschuldnerische Haftung einer Zahnarztgemeinschaftspraxis für Dentallaborleistungen, Wirksamkeit der Forderungsabtretung an eine Abrechnungsfirma und Nachbesserungsrecht des Dentallabors . MedR 26, 222–223 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2147-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2147-2