Abstrakt
1. Aus einem möglichen Verstoß im Einzelfall gegen §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 5 BOÄ Sachs.-Anh. (BOÄ LSA) lässt sich kein allgemeines Unterlassungsgebot ableiten, ohne in die Therapiefreiheit des Arztes einzugreifen.
2. Die Frage, was im Einzelfall medizinisch geboten ist, unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des behandelnden Arztes.
3. Der Fall der Abgabe von Brillen an Patienten liegt aufgrund seiner werkvertraglichen Elemente näher an der Verabreichung von Hörgeräten als an dem Verkauf von Diabetes-Teststreifen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Naumburg. Erlaubte Abgabe von Brillen durch Augenärzte/“Verkürzter Versorgungsweg” . MedR 26, 215–217 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2145-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2145-4