Abstrakt
1. Es besteht kein Auskunftsanspruch eines durch künstliche Insemination gezeugten Kindes gegen den behandelnden Arzt auf Auskunft über die Identität des genetischen Vaters.
2. Es ergibt sich keine Notwendigkeit für eine Pflicht zur längeren als der in der Berufsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Aufbewahrung der ärztlichen Dokumentation. (Leitsätze der Bearbeiterin)
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OLG Hamm. Anspruch auf Auskunftserteilung über die Identität des genetischen Vaters . MedR 26, 213–215 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2144-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2144-5