Abstrakt
1. Weder aus dem SGB V noch aus der (Zahn-)Ärzte-ZV ergibt sich klar und unmissverständlich, dass ein Vertragszahnarzt zwei Teilzulassungen mit je einem halben Versorgungsauftrag in den Bezirken zweier Kassenzahnärztlicher Vereinigungen erhalten kann.
2. Die in 1a Nr. 15 BMV-Ä enthaltene Regelung, nach der zu einer “KV-bereichsübergreifenden Berufsausübung” das Tätigsein eines Vertragsarztes mit zwei Teilzulassungen gehört, erscheint im Hinblick auf die den Vertragspartnern in 24 Abs. 4 S. 2 Ärzte-ZV eingeräumte Regelungskompetenz rechtlich fragwürdig.
3. Die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit enthaltene Begründung zur Gesetzesänderung eignet sich kaum als normative Grundlage für eine zweite “Teilzulassung”.
4. Das finanzielle Interesse und das wirtschaftliche Risiko bei voreiliger Gründung einer Praxis reichen im Vertragszahnarztrecht grundsätzlich nicht aus, um die Zulassung zur Vertragszahnarztpraxis im Wege einstweiliger Anordnung zu erlangen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Hamburg. Teilzulassung in unterschiedlichen KV-Bezirken . MedR 26, 170–172 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2130-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2130-y