Abstrakt
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung “Krankenschwester” kommt bezüglich einer entsprechenden Ausbildung in Belgrad/ehem. Jugoslawien nicht in Betracht, wenn der Bewerberin in Deutschland u.a. wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse lediglich eine Qualifikation als “Krankenpflegehelferin” bescheinigt wird.
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OVG Nordrh.-Westf.. Zur Versagung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung “Krankenschwester” bei einer Ausbildung in Belgrad/ehem. Jugoslawien wegen fehlender Gleichwertigkeit der Qualifikation und wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse . MedR 26, 164–166 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2128-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2128-5