Abstrakt
1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen handelt es sich um ein in der ärztlichen Dokumentation verkörpertes Auskunftsbegehren hinsichtlich des Ablaufs der Behandlung.
2. Auskunftsbegehren werden regelmäßig mit einem Teilwert der Hauptsache bewertet, wobei die Höhe des Bruchteils sich danach richtet, in welchem Maße die Durchsetzung der Hauptsacheforderung von der begehrten Auskunft abhängt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Saarl. OLG. Streitwert bei Klage auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen . MedR 26, 164 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2127-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2127-6