Abstrakt
1. Führt ein Schönheitschirurg unter der unzutreffenden Diagnose “Exophthalmus” (pathologisches Hervortreten des Augapfels aus der Augenhöhle) einen Eingriff durch und verletzt er dabei den nervus supraorbitalis, kann das ein Schmerzensgeld von 30.000 € rechtfertigen.
2. Die Ersatzpflicht ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass die falsche Diagnose möglicherweise in der Absicht erfolgte, dem Patienten eine Erstattung des Kostenträgers zu verschaffen, der bei einer reinen Schönheitsoperation keinerlei Zahlung geleistet hätte.
3. Eine Vergütung kann der Arzt für die Operation nicht verlangen, wenn feststeht, dass der Patient bei sachgemäßer Diagnose und Aufklärung den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen.
4. Die erstmals in zweiter Instanz aufgestellte, vom Patienten bestrittene Behauptung des Arztes, ein weiterer Eingriff könne die Ausfälle und Beschwerden lindern, ist nach 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Koblenz. Keine Vergütung, aber Haftung eines kosmetischen Chirurgen für misslungenen Eingriff aufgrund fehlerhafter Diagnose . MedR 26, 161–163 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2126-7
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-008-2126-7