Abstrakt
1. Eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff kann wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist.
2. Liegt ein Aufklärungsmangel vor, kann die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen, wenn der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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BGH. Zu den Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung . MedR 26, 158–159 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-008-2124-9
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