Abstrakt
1. Ein Drittwiderspruch gegen die Genehmigung einer Anstellung nach §103 Abs. 4b SGB V ist infolge fehlender Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässig.
2. Ein offensichtlich unzulässiger Widerspruch entfaltet in Zulassungsangelegenheiten keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Rücknahme eines Antrages auf Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nach §103 Abs. 4 SGB V und die Modifizierung des Verzichts zu Gunsten eines anderen Vertragsarztes verbunden mit einer Anstellung nach §103 Abs. 4b SGB V ist zulässig. (Leitsätze des Bearbeiters)
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SG Gotha. Offensichtlich unzulässiger Drittwiderspruch in Zulassungsangelegenheiten. MedR 26, 54–55 (2008). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2101-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2101-8