Abstrakt
1. Ein Piercer hat seine Kunden vor dem Setzen eines gewünschten Piercings über die mit diesem Eingriff in die körperliche Integrität verbundenen Risiken umfassend aufzuklären.
2. Eine ohne entsprechende Aufklärung erteilte Einwilligung in den Eingriff ist unwirksam.
3. Ein dennoch vorgenommener Eingriff zieht als rechtswidrige, weil nicht einwilligungsgedeckte Körperverletzung die deliktsrechtliche Haftung für alle eingriffsbedingten Folgeschäden nach sich. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Koblenz. Haftung eines Piercers wegen unzureichender Aufklärung seines Kunden. MedR 25, 738–742 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2082-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2082-7