Abstrakt
1. Für eine gesamtschuldnerische Haftung für den Tod eines Patienten ist es grundsätzlich ausreichend, wenn beide Ärzte durch ihre jeweiligen Behandlungsfehler nebeneinander kausal für den Tod des Patienten geworden sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Zweitbehandler auf Untersuchungsergebnisse des Erstbehandlers zurückgegriffen hat oder in dessen Behandlungstätigkeit eingebunden gewesen ist.
2. Einem entscheidungserheblichen Beweisantritt ist in Anlehnung an die in § 244 Abs. 3–5 StPO geregelten Gründe zur Ablehnung eines angebotenen Beweises unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zivilprozesses nicht nachzugehen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist.
3. Von einer Ungeeignetheit des Beweismittels ist auszugehen, wenn die Krankenunterlagen als Begutachtungsgrundlage für die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Arztes nicht verwertet werden können.
4. Nach dem Tod eines Patienten sind mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit der Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht hierzu nicht die Erben berechtigt; vielmehr ist mangels einer Willensäußerung des Patienten zu Lebzeiten dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen. Sofern hierfür keine anderen Indizien zur Verfügung stehen, kann der beweisbelasteten Partei die Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben des verstorbenen Patienten aufgegeben werden, um so einen Anknüpfungspunkt für einen Rückschluss auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu haben. Kann die Klägerseite eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorlegen und liegen auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der verstorbene Patient eine Befreiung des beklagten Arztes von der Schweigepflicht gewünscht hätte, ist die Klage ohne sachliche Prüfung abzuweisen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Aachen. Gesamtschuldnerausgleich im Arzthaftungsprozess. MedR 25, 734–737 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2080-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2080-9