Abstrakt
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften, die eine nach Versorgungsbereichen getrennte Verteilung der Gesamtvergütungen anordnen.
2. Zur Vergütung hausärztlicher Leistungen steht nur das Honorarkontingent für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung und fachärztliche Leistungen dürfen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert werden. Punktwertausgleichende Stützungsmaßnahmen zwischen beiden Versorgungsbereichen sind nicht zulässig. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG. Verfassungskonformität der Aufteilung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich. MedR 25, 618–623 (2007). https://doi.org/10.1007/s00350-007-2038-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-007-2038-y